Die Satzung des TCB




Satzung                                    

 

§ 1 Name und Sitz

Der am 30.03.1977 gegründete Verein führt den Namen Tennis-Club-Burgholzhausen-1977, kurz TCB-
77 und hat seinen Sitz in Friedrichsdorf 3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der TCB-77 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung
in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch
Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder
•    a) durch Pflege des Tennissports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller
parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte körperlich und sittlich kräftigen,
•    b) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher
Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit
zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche
und geistig sittliche Erziehung zuteilwerden.
•    c) Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LANDESSPORTBUND HESSEN e.V.
für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der
für ihn zuständigen Fachverbände an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die
Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken des Sports.
2.    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.    Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1.    Der Verein hat:
a)    aktive Mitglieder
b)    passive Mitglieder
c)    Jugendmitglieder
d)    Ehrenmitglieder
2.    Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des
Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
3.    Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten
(Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie
einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an
Wettkämpfen teilnimmt.
Jugendliche von 14 - 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung, Schüler unter 14 Jahren in einer
Schülerabteilung zusammengefasst.
4.    Der Vorstand hat das Recht, verdienstvolle und langjährige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu
ernennen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig
machen. Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1.    durch Tod,
2.    durch Austritt, der nur schriftlich und rechtsverbindlich unterschrieben per Postbrief oder per Fax
für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist,
3.    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
a) 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher
Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat, oder
b) sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
4.    durch Ausschluss (siehe § 11, Ziffer 2).

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

1.    Aktive, passive und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres
Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2.    Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3.    Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung des Vereins gewährleisteten
Einrichtungen zu benutzen. Nur aktive Mitglieder können nach entsprechender Meldung an den
Team-Tennis-Wettkämpfen teilnehmen.
4.    Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand
bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt,
steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5.    Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen
Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1.    den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2.    den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen
Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den
betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
3.    die Beiträge pünktlich zu zahlen,
4.    das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
5.    auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrages werden von der Ordentlichen
Generalversammlung (Mitgliederversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage erhoben
werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 11 Strafen

1.    Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand Strafen
verhängt werden.
2.    Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und
Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports
schädigen,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das
auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen
die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen
Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.


§ 12 Organe des Vereines

Organe des Vereins sind:

•    Die Mitgliederversammlung (§ 13)
•    Der Vorstand (§ 14)

§ 13 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene
Versammlung aller ordentlichen Mitglieder.
2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll in
den ersten 3 Monaten eines jeden neuen Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung
muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der
Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a)    Jahresbericht des Vorstandes,
b)    Bericht der Kassenprüfer,
c)    Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen
Geschäftsjahre,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Neuwahlen,
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen,
3.    In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind Vorstandsmitglieder neu zu wählen. In
geraden Kalenderjahren sind der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer,
der Sportwart und der Beisitzer Jugendwart neu zu wählen. In ungeraden Kalenderjahren sind
der Vorsitzende, der Pressewart, der Jugendwart, der Beisitzer Sportwart und der
Vergnügungswart neu zu wählen.
4.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden,
wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von
mindestens 40 o/o der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des
Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine
Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
5.    Einladungen zu ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie andere
wichtige Mitteilungen an die Mitglieder des Vereins können auch per E-Mail oder per Fax
erfolgen. Vereinsmitglieder haben Änderungen ihrer Adressen - auch ihrer E-Mail-Adressen -
dem Verein rechtzeitig mitzuteilen.
6.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren
sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch geheime
Abstimmungen, wenn mehr als 1 Kandidat zur Wahl ansteht, oder wenn geheime Abstimmung
beantragt wird.

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn
ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 14 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus:
a.    dem Vorsitzenden,
b.    dem stellvertretenden Vorsitzenden
c.    dem Kassenwart,
d.    dem Schriftführer,
e.    dem Sportwart,
f.    dem Beisitzer Sportwart
g.    dem Jugendwart und
h.    dem Beisitzer Jugendwart
i.    dem Pressewart
j.    dem Vergnügungswart
2.    Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
3.    Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder die Ehrenamtspauschale
gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten
4.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Kassenwart. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Ab einer finanziellen
Verpflichtung von EUR 100 muss mindestens ein Vorstandsmitglied gemäß Definition des § 26
BGB diese Verpflichtung mitunterschreiben.
5.    Jedes Vorstandsmitglied wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft
nicht durch andere Personen vertreten lassen.
6.    Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege
des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe
nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können,
müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Die vorgenannte Beschränkung soll nur
intern Wirkung haben!
Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die
ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen
Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
7.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1
Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in
Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch durch Rundfrage bei allen
Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt
werden.
8.    Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 16)

§ 15 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt werden, obliegt
die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie der Prüfung des Jahresabschlusses.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen
Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1
Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf einen anderen übertragen kann.

§ 17 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden,
wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach
ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner
Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein zu
diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Gemeinde Friedrichsdorf, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 18 Erhöhung der Beiträge

Die Beiträge dürfen nur im Rahmen der gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöht werden.
Ausgenommen sind jedoch Beitragserhöhungen, die sich als notwendig erweisen, um einen
funktionierenden Spiel- und Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

Friedrichsdorf, den 27.4.1983

geändert am 1.4.2002, 23.3.2003, 22.3.2006 sowie am 26.03.2014 aufgrund von Beschlüssen in den
Mitgliederversammlungen 2002/ 2003 / 2006 und 2014.

 

Stand: 01.10.2024 10:28:35, khh